Frist Abgabe OSS Meldung

Fristen, Anforderungen und professionelle Unterstützung für E-Commerce-Unternehmen
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Die OSS-Meldung ist für grenzüberschreitende Online-Verkäufe in der EU verpflichtend und muss quartalsweise erfolgen.
  • Fristversäumnisse und Fehler bei der OSS-Meldung können zu erheblichen Strafen führen.
  • Professionelle Unterstützung durch Experten wie Dannhorn & Kollegen kann Zeit sparen, Fehler vermeiden und Compliance sicherstellen.

Als E-Commerce-Unternehmer stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Online-Verkäufe innerhalb der EU korrekt und pünktlich abzuwickeln. Die One-Stop-Shop (OSS)-Meldung ist dabei ein zentrales Element, das viele Unternehmer vor komplexe Fragen stellt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Fristen zur Abgabe der OSS-Meldung und wie Sie mit professioneller Unterstützung Ihre steuerlichen Pflichten effizient erfüllen können.

Die Bedeutung der OSS-Meldung für Ihr E-Commerce-Geschäft

Das One-Stop-Shop-Verfahren wurde eingeführt, um die Umsatzsteuerabwicklung für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe innerhalb der EU zu vereinfachen. Statt sich in jedem EU-Land, in dem Sie Waren an Privatpersonen verkaufen, für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu müssen, können Sie alle Meldungen zentral über das OSS-Portal Ihres Ansässigkeitsstaates abwickeln.

Diese Vereinfachung bringt jedoch auch neue Pflichten mit sich. Die korrekte und fristgerechte Abgabe der OSS-Meldung ist entscheidend, um Strafzahlungen und behördliche Probleme zu vermeiden. Viele unserer Mandanten berichten von Unsicherheiten und Sorgen im Umgang mit dem System:

  • Wann genau sind die Meldefristen?
  • Welche Daten müssen gemeldet werden?
  • Wie können Fehler vermieden werden?
  • Was passiert bei Fristversäumnis?

Diese Fragen zeigen, wie wichtig es ist, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

OSS vs. MOSS: Evolution der Umsatzsteuerverfahren im E-Commerce

Ein häufig auftretender Punkt der Verwirrung ist der Unterschied zwischen dem OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) und dem älteren MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop). Hier die wichtigsten Unterschiede:

Das MOSS-Verfahren, eingeführt 2015, war der Vorgänger des OSS und beschränkte sich auf elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU. Das OSS-Verfahren, in Kraft seit Juli 2021, erweitert den Anwendungsbereich erheblich: Es umfasst nun auch den Versandhandel (Fernverkäufe) innerhalb der EU sowie bestimmte inländische Lieferungen. Während MOSS nur B2C-Dienstleistungen abdeckte, schließt OSS auch B2C-Warenlieferungen ein. Zudem vereinfacht OSS die Prozesse weiter, indem es die Lieferschwellen für die Registrierung in anderen EU-Ländern abschafft. Unternehmen, die bisher MOSS nutzten, wurden automatisch in das OSS-System überführt, profitieren aber nun von dessen erweitertem Anwendungsbereich und vereinfachten Verfahren.

Fristen und Anforderungen der OSS-Meldung: Ein detaillierter Überblick

Die korrekte und fristgerechte Abgabe der OSS-Meldung ist für E-Commerce-Unternehmen mit grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU von zentraler Bedeutung. Um Ihnen einen umfassenden Einblick zu geben, betrachten wir die Fristen und Anforderungen im Detail:

Meldezeiträume und Abgabefristen

Die OSS-Meldung erfolgt quartalsweise, wobei jedes Quartal einen eigenständigen Meldezeitraum darstellt. Die Abgabefristen sind wie folgt festgelegt:

  • Für das 1. Quartal (Januar bis März): Abgabe bis 30. April
  • Für das 2. Quartal (April bis Juni): Abgabe bis 31. Juli
  • Für das 3. Quartal (Juli bis September): Abgabe bis 31. Oktober
  • Für das 4. Quartal (Oktober bis Dezember): Abgabe bis 31. Januar des Folgejahres


Es ist wichtig zu betonen, dass diese Fristen strikt einzuhalten sind. Die Meldung muss bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats nicht nur erstellt, sondern auch erfolgreich übermittelt worden sein. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den nächsten Werktag.

Inhaltliche Anforderungen der Meldung

Die OSS-Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  1. Die Steuernummer für Zwecke der OSS-Meldung
  2. Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Umsatzsteuer geschuldet wird:
    a) Den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen der im Meldezeitraum ausgeführten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
    b) Die darauf entfallenden Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
    c) Die angewandten Steuersätze
  3. Den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer für alle Mitgliedstaaten

Besonderheiten und wichtige Hinweise

  • Nullmeldung: Auch wenn in einem Quartal keine meldepflichtigen Umsätze getätigt wurden, muss eine sogenannte Nullmeldung fristgerecht abgegeben werden.
  • Währungsumrechnung: Wenn Umsätze in anderen Währungen als Euro getätigt wurden, müssen diese für die Meldung in Euro umgerechnet werden. Hierfür sind die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse des letzten Tages des Meldezeitraums zu verwenden.
  • Elektronische Übermittlung: Die Meldung muss zwingend elektronisch über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erfolgen. Eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig.
  • Vollständigkeit und Richtigkeit: Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten zu sorgen. Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können zu Nachfragen der Finanzverwaltung und im schlimmsten Fall zu Strafen führen.
  • Korrekturmöglichkeiten: Fehler in einer OSS-Meldung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der ursprünglichen Abgabefrist korrigiert werden. Dies geschieht durch Einreichung einer berichtigten Meldung für den betreffenden Zeitraum.


Die strikte Einhaltung dieser Fristen und Anforderungen ist entscheidend, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten und potenzielle Strafen oder den Ausschluss aus dem OSS-Verfahren zu vermeiden. Angesichts der Komplexität und der potenziellen Konsequenzen bei Fehlern empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Vorbereitung der OSS-Meldung zu beginnen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis oder fehlerhaften Meldungen

Die Nichteinhaltung der OSS-Meldefristen oder fehlerhafte Meldungen können erhebliche Konsequenzen haben:

  1. Mahnungen und Verspätungszuschläge: Bei verspäteter Abgabe drohen Mahnungen und Verspätungszuschläge.
  2. Ausschluss aus dem OSS-Verfahren: Bei wiederholter Nichteinhaltung der Fristen kann das BZSt den Unternehmer vom OSS-Verfahren ausschließen.
  3. Registrierungspflicht in anderen EU-Ländern: Ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren führt dazu, dass sich das Unternehmen in allen EU-Ländern, in denen es Umsätze erzielt, für Umsatzsteuerzwecke registrieren muss.
  4. Strafzahlungen und Zinsen: Fehlerhafte Meldungen können zu Strafzahlungen und Verzugszinsen führen.
  5. Rechtliche Konsequenzen: In schweren Fällen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.


Diese möglichen Folgen unterstreichen die Wichtigkeit einer korrekten und fristgerechten OSS-Meldung.

Praxistipps für eine erfolgreiche OSS-Meldung

Um Ihre OSS-Meldungen reibungslos und fristgerecht abzugeben, empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Implementieren Sie ein effizientes Datenmanagement-System: Erfassen Sie alle relevanten Umsatzdaten systematisch und in Echtzeit.
  2. Nutzen Sie digitale Tools: Automatisieren Sie die Datenerfassung und -verarbeitung so weit wie möglich.
  3. Erstellen Sie einen Meldekalender: Legen Sie interne Fristen fest, die vor den offiziellen Abgabefristen liegen, um einen Puffer zu haben.
  4. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter: Stellen Sie sicher, dass alle beteiligten Mitarbeiter mit dem OSS-System und den Anforderungen vertraut sind.
  5. Führen Sie regelmäßige Kontrollen durch: Überprüfen Sie Ihre Daten und Prozesse regelmäßig auf Vollständigkeit und Korrektheit.
  6. Bleiben Sie up to date: Informieren Sie sich laufend über Änderungen und Neuerungen im OSS-System.
  7. Holen Sie sich professionelle Unterstützung: Konsultieren Sie Experten wie Dannhorn & Kollegen, um Fehler zu vermeiden und Ihre Prozesse zu optimieren.

Wie Dannhorn & Kollegen Sie unterstützen kann

Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft mit Schwerpunkt im E-Commerce-Bereich bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung bei der OSS-Meldung:

  1. Individuelle Beratung: Wir analysieren Ihre spezifische Situation und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen.
  2. Implementierung digitaler Lösungen: Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung effizienter digitaler Tools zur automatisierten Datenerfassung und -verarbeitung.
  3. Fristüberwachung: Mit unserem Meldekalender-Service behalten Sie stets den Überblick über anstehende Fristen.
  4. Datenaufbereitung und Meldungseinreichung: Wir übernehmen die korrekte Aufbereitung Ihrer Daten und die fristgerechte Einreichung der OSS-Meldung.
  5. Proaktive Benachrichtigungen: Wir informieren Sie rechtzeitig über nahende Fristen und relevante Änderungen.

Unsere Erfahrung zeigt: Mit professioneller Unterstützung können Sie nicht nur Zeit und Kosten sparen, sondern auch die Sicherheit gewinnen, alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.

Fazit: Sicherheit und Effizienz bei der OSS-Meldung

Die fristgerechte und korrekte Abgabe der OSS-Meldung ist für E-Commerce-Unternehmen mit grenzüberschreitenden Verkäufen in der EU unerlässlich. Die Komplexität der Anforderungen und die potenziellen Konsequenzen bei Fehlern machen es ratsam, sich professionelle Unterstützung zu sichern.

Bei Dannhorn & Kollegen verstehen wir die spezifischen Herausforderungen von E-Commerce-Unternehmen. Unsere digitalen Lösungen und unsere Expertise im Bereich der OSS-Meldung ermöglichen es Ihnen, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, während wir die steuerlichen Aspekte zuverlässig für Sie abwickeln.

Nutzen Sie unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch, um Ihre individuelle OSS-Situation zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungsansätze zu entwickeln. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Ihre OSS-Meldungen immer pünktlich und korrekt erfolgen.

Bleiben Sie auch nach diesem Artikel auf dem Laufenden: Abonnieren Sie unseren Newsletter, um regelmäßig aktuelle Informationen zu E-Commerce-Steuerthemen und OSS-Neuerungen zu erhalten.

Mit Dannhorn & Kollegen an Ihrer Seite meistern Sie die Herausforderungen der OSS-Meldung und können sich ganz auf den Erfolg Ihres E-Commerce-Geschäfts konzentrieren. Wir freuen uns darauf, Sie auf diesem Weg zu begleiten!

Häufig gestellte Fragen

OSS-Meldungen müssen von Unternehmen abgegeben werden, die grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU tätigen, wie z.B. Online-Händler, die Waren an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen.

Antwort: Die OSS-Meldung muss quartalsweise eingereicht werden, also viermal pro Jahr.

Antwort: Die Fristen sind:

  • 30. April für das 1. Quartal
  • 31. Juli für das 2. Quartal
  • 31. Oktober für das 3. Quartal
  • 31. Januar des Folgejahres für das 4. Quartal

Bei Fristversäumnis drohen Mahnungen, Verspätungszuschläge und im Extremfall sogar der Ausschluss aus dem OSS-Verfahren.

Ja, in diesem Fall müssen Sie eine sogenannte Nullmeldung abgeben.

Sie müssen Ihre OSS-Steuernummer, den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen und der Umsatzsteuer (nach Steuersätzen aufgeschlüsselt), die angewandten Steuersätze und den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer angeben.

Nein, die OSS-Meldung muss elektronisch über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erfolgen.

OSS (One-Stop-Shop) gilt für B2C-Verkäufe innerhalb der EU, während IOSS (Import-One-Stop-Shop) für Einfuhren von Waren mit einem Wert bis 150 Euro aus Nicht-EU-Ländern an EU-Verbraucher anwendbar ist.

Nein, das OSS-Verfahren ist nur für B2C-Umsätze vorgesehen. Für B2B-Umsätze gelten andere Regelungen.

Es empfiehlt sich, ein effizientes Datenmanagement-System zu implementieren, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls professionelle Unterstützung, wie die von Dannhorn & Kollegen, in Anspruch zu nehmen.

Dr. Dannhorn & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH Logo

Jetzt kostenfrei beraten werden

Füllen Sie kurz das Formular aus. Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.